Ich habe vor bald 2 Jahren meine sehr böse ehemalige Nachbarin vor meiner Haustüre zurückgestossen, als diese mit ihrer ganzen Wut auf mich losging (habe ihren Kindern gesagt, sie sollen etwas leiser sein, andere Kultur). Sie fiel dann auf die unterste Treppe, direkt auf ihren gut gepolsterten Hintern

Grüezi
Ich habe vor bald 2 Jahren meine sehr böse ehemalige Nachbarin vor meiner Haustüre zurückgestossen, als diese mit ihrer ganzen Wut auf mich losging (habe ihren Kindern gesagt, sie sollen etwas leiser sein, andere Kultur). Sie fiel dann auf die unterste Treppe, direkt auf ihren gut gepolsterten Hintern. Es waren etwa 50 cm. Sie hat dann eine Anzeige gemacht, wo man sieht, wie sie an den Armen und am Munde blutete (aufgekratzte Mückenstiche).
Die ganze Aktion dauerte max. 30 Sekunden, da ich meine Türe dann sofort zuschloss. Sie hat mich dann wegen Körperverletzung angezeigt.
Nun muss ich vor Gericht. Kann ich vorher nochmals das Protokoll bei der Polizei einsehen um nachzulesen, was sie und ich damals genau gesagt haben? Es kann doch nicht sein, dass ich in meinem hohen Alter einen Strafregistereintrag erhalte, da ich immer eine nette, hilfsbereite Frau war und niemals etwas kriminelles gemacht habe. Damals kein Rechtschutz, seit 5 Monaten ja.@
Danke für rechtliche Auskunft!
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Ich habe vor bald 2 Jahren meine sehr böse ehemalige Nachbarin vor meiner Haustüre zurückgestossen, als diese mit ihrer ganzen Wut auf mich losging (habe ihren Kindern gesagt, sie sollen etwas leiser sein, andere Kultur). Sie fiel dann auf die unterste Treppe, direkt auf ihren gut gepolsterten Hintern

Comments


5 Comments

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    Auch im Alter kann man Straffällig werden… Wir kennen jetzt nur ihre Schilderung. Wenn es so ist wie sie das sagen, dann müssen sie einen Anwalt hinzuziehen.

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    Sie können selbstverständlich in einem Gerichtsverfahren die Akten einsehen. Handelt es sich allenfalls um ein Zivilverfahren? In einem Strafverfahren als Beshchuldigter zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen zu werden, ohne vorgängige Strafuntersuchu

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    Übrigens können Mediziner zwischen aufgekratzten Mückenstiche und Wunden unterscheiden.

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    Sie können jederzeit die Akten bei Staatsanwalt oder im Laufenden Verfahren bei dem Gericht einsehen (Art. 101 ff. StPO).

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    Dann plädieren Sie vor Gericht auf Notwehr.

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