Mein Vater hat sich darauf verlassen, dass seine Schwester sich korrekt um den Erbnachlass kümmert, da sie sich immer um die Finanzen der Grossmutter gekümmert hat

Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen
Mein Vater hat sich darauf verlassen, dass seine Schwester sich korrekt um den Erbnachlass kümmert, da sie sich immer um die Finanzen der Grossmutter gekümmert hat. Da es kein Erbe gibt sondern nur Schulden, wollten all drei Kinder das Erbe ausschlagen.
Nun hat die Schwester lediglich einen Brief im Namen von sich selbst verfasst und das Erbe ausgeschlagen, mein Vater und sein Bruder haben nun die Information erhalten, dass sie somit das Erbe angenommen haben. Die Fristen sind verstrichen.
Haben sie noch irgendeine Möglichkeit, dass Erbe nachträglich auszuschlagen? Mir ist klar Unwissen schützt nicht, aber allenfalls gibt es doch noch eine Lösung.

Comments


7 Comments

    Anonymous

    No actions available
    Das wird schwierig, weil die Erklärung immer persönlich und bedingungslos abgegeben werden muss und nicht erfolgte. Die Schwester kann nicht für andere ausschlagen.
    Ab Kenntnis des Erbanfalls läuft die 3-monatige Frist. Es ist eine Verwirkungsfrist. Wenn diese abgelaufen ist, ist man Erbe.
    Schade kümmert man sich erst um solche Dinge / Fragen, wenn es zu spät ist…

    Leave a reply (fill in your details below)

    Anonymous

    No actions available
    Darauf hätte sich Ihr Vater niemals verlassen dürfen.
    Auch hätte ihm eigentlich ohnehin klar sein müssen, dass niemand anderer anstelle eines Erben dasselbe für ihn ausschlagen kann – denn damit könnte ja Tür und Tor geöffnet werden für Missbrauch.

    Leave a reply (fill in your details below)

    Anonymous

    No actions available
    Da hat die Schwester Ihres Vaters die Erben schön ins Messer laufen lassen.
    Rechtlich
    Dies ist nur in Ausnahmesituationen möglich, wenn ein Irrtum vorgelegen hat.
    Sehe hier sehr wenig Chancen, da Sie ja vom Notariat/Gemeinde die Mitteilung bekommen haben, dass Sie das Erbe innert 3 Monaten ausschlagen können und Sie müssten es ja selber ausschlagen und nicht jemand anders für Sie!
    Meine Empfehlung Sie hier dennoch mal einem Fachanwalt für Erbrecht beiziehen und er sich das anschaut, allenfalls gibt es eine Möglichkeit, denke aber die Chancen sind sehr gering.

    Leave a reply (fill in your details below)

    Anonymous

    No actions available
    Die Ausschlagungsfrist kann nur in Ausnahmefällen erstreckt bzw. wiederhergestellt werden (Art. 576 ZGB). Dazu muss die gesuchstellende Partei dartun, dass ihr eine rechtzeitige
    Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Rechtsunkenntnis genügt normalerweise nicht. Es ist anzugeben, was innert der ordentlichen Frist unternommen wurde, um sich
    einen Überblick zu verschaffen, und weshalb welche Informationen nicht innert der normalen Frist beschafft werden konnten.

    Leave a reply (fill in your details below)

    Anonymous

    No actions available

    Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde eine Fristverlängerung für die Ausschlagung gewähren oder eine neue Frist ansetzen (567 ZGB). Dies umfasst auch eine wiederherstellung der Frist. Dazu muss der Gesuchsteller dartun, dass eine rechtzeitige Ausschlagung ihm aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war, aber: Wie sie schon gesagt haben: Rechtsunkenntnis genügt nicht. Vorliegend wird das Darlegen der wichtigen Gründe wohl schwierig werden.

    Leave a reply (fill in your details below)

    Anonymous

    No actions available
    Das Erbe muss man immer persönlich ausschlagen. Dafür hat man 3 Monate Zeit.
    Für solche Dinge darf man sich nicht auf andere verlassen. Jetzt müssen die beiden mit den Konsequenzen leben.

    Leave a reply (fill in your details below)

    Anonymous

    No actions available
    Ich ergänze hierzu:
    Gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird immer dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig war, die Ausschlagung des Erbes vermutet – das bedeutet, dass das Erbe dann explizit angenommen statt ausgeschlagen werden müsste.
    Ob das hier zutrifft, und wie der Artikel in der Praxis angewandt wird, weiss ich nicht. Letzteres kann evt. Heinz Marti klären.

    Leave a reply (fill in your details below)

Some page name

© 2025 Your Company Name. All rights reserved.

Your go-to source for the latest news, trends, and updates. We are dedicated to providing high-quality content to our readers from around the world.