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    Schweizer_Anwalt

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    Ohne dass die zwei Kinder, die nichts erhalten sollen, auf ihren Nachlassanspruch verzichten, ist dies nicht möglich.
    Mit einem Testament kann er die zwei Kinder, die möglichst wenig erhalten sollen, auf den Pflichtteil setzen und die beiden anderen Kinder für die freie Quote als Erbinnen und/oder Erben einsetzen. Die auf den Pflichtteil gesetzten Kinder erhalten dann je einen Achtel des Nachlassvermögens ihres Vaters und die beiden anderen Kinder je drei Achtel des Nachlassvermögens ihres Vaters.
    Im Weitern können im Testament Teilungsvorschriften verfügt werden. So können zum Beispiel die beiden auf den Pflichtteil gesetzten Kinder nur Bargeld erhalten und die beiden anderen Liegenschaften oder andere im Testament genannten Vermögenswerte. Im Weiteren kann eine Willensvollstreckung eingesetzt werden, was vorliegend empfehlenswert ist.
    Ich rate, sich vor dem Schreiben des Testaments professionell beraten zu lassen für den genauen Wortlaut. Hier kann es Laien passieren, dass sie etwas schreiben, was sie gar nicht wollen. Zum Beispiel sollte man nie schrieben «Ich vermache» wenn man etwas vererben will und nicht als Vermächtnis geben will. Nur als Beispiel. Im Kanton Bern sind die Notarinnen und Notare zuständig für die professionelle Beratung.

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    SwissMan

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    Von der Einsetzung eines Willensvollstrecker rate ich ab. Konnte meinen mit grosser Mühe absetzen – über Superprovisorische Verfügung – Kreisgericht…

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    Schweizer_Anwalt

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    Sie leben ja anscheindend noch. Wie können Sie da “Ihren” Willensvollstrecker absetzen? Der kommt ja erst zum Zuge, wenn Sie gestorben sind. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

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    Schweizer_Anwalt

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    Nun, ich bin seit rund 42 Jahren als bernischer Notar tätig und Sie können mir glauben, dass in Fällen wie dem durch die fragestellende Person geschilderten ist eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker immer eine sehr gute Idee. Natürlich ist es wichtig, nicht irgend eine Person mit dieser Aufgabe im Testament einzusetzen, sondern eine professionelle Fachperson, also zum Beispiel eine Notarin oder einen Notar.

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    Anonymous

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    Pflichranteil steht allen Kindern gleich zu. Was den Pflichtanteil übersteigt kann der Vater frei verfügen mittels Testament

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    Anonymous

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    Ich weis leider zuwenig darüber, aber mir wurde schon öfters von verschidenen Menschen erzält, das sie das Erbe, vorerblich verschenken (imobielien extrem günstig dem gewolten Erbe verkaufen).. Were es wol wert, sich darüber näher zu informieren..

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    Schweizer_Anwalt

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    Das sind dann fast immer gemischte Schenkungen, und der Schenkungsanteil ist dann ausgleichungspflichtig und das gewünschte Ziel wird dann nicht erreicht.

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    Anonymous

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    Mein verstorbener Mann setzte einen RA als Willensvollstrecker ein, der von meinen Kindern und mir sehr mühsam abgesetzt wurde. Wenn Erben mit dem Willensvollstrecker nicht einig werden, dann ist es sehr kostspielig und nervenaufreibend. Bestimmt gibt es gute Willensvollstrecker; ich jedoch empfehle diesen Weg nicht.

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