der Arzt hat versehentlich mich anstelle meines 16-jährigen Sohnes angerufen und wollte die Ergebnisse eines Bluttests (Leberwerte) mit ihm besprechen.

Guten Tag,

der Arzt hat versehentlich mich anstelle meines 16-jährigen Sohnes angerufen und wollte die Ergebnisse eines Bluttests (Leberwerte) mit ihm besprechen.
Er wollte die Ergebnisse nicht mit mir besprechen und erklärte, dass er zuvor die Zustimmung meines Sohnes einholen müsste.

Ich verstehe die Datenschutzrichtlinien und, dass medizinische Daten besonders schützenswert sind, aber ich dachte, dass wir als Eltern bis zum 18. Lebensjahr das Sorgerecht haben.

Seit heute Morgen können meine Frau und ich keine Ruhe finden. Mein Sohn sagte, dass sie sich telefonisch verpasst haben und noch nicht gesprochen haben.

Ist es wirklich so, dass wir als Eltern kein Einsichtsrecht haben, bevor unser Sohn zustimmt, und dass dies nicht erlaubt ist?

Vielen Dank und freundliche Grüße.

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4 Comments

    Anonymous

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    n der Schweiz gelten spezifische Regelungen, wenn es um das Arztgeheimnis und die Rechte der Eltern bei minderjährigen Kindern geht. Hier sind die wichtigsten Punkte zur Klärung Ihrer Frage:

    1. Urteilsfähigkeit des Jugendlichen

    In der Schweiz richtet sich die Frage, ob ein Jugendlicher selbst über medizinische Angelegenheiten entscheiden kann, nach seiner Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Ein 16-jähriger Jugendlicher wird in der Regel als urteilsfähig angesehen, insbesondere bei medizinischen Themen, die er verstehen und einschätzen kann. Dies bedeutet, dass Ärzte in solchen Fällen verpflichtet sind, die medizinischen Informationen ausschließlich mit dem Jugendlichen zu besprechen – es sei denn, er gibt ausdrücklich die Zustimmung, die Eltern zu informieren.

    2. Sorgerecht vs. Arztgeheimnis

    Auch wenn Sie als Eltern das Sorgerecht bis zum 18. Lebensjahr haben, ist dieses Recht in medizinischen Angelegenheiten durch das Selbstbestimmungsrecht des urteilsfähigen Kindes eingeschränkt. Das Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) schützt die Privatsphäre des Jugendlichen, und Ärzte dürfen ohne Zustimmung des Kindes keine Informationen weitergeben.

    3. Ausnahmefälle

    Wenn der Jugendliche nicht urteilsfähig wäre oder in einer Notsituation keine Entscheidungen treffen könnte, würden die Eltern wieder einbezogen werden, um über medizinische Maßnahmen zu entscheiden.

    4. Praktischer Umgang

    Sie könnten mit Ihrem Sohn darüber sprechen und ihn bitten, dem Arzt die Zustimmung zu geben, die Informationen mit Ihnen zu teilen. Falls der Arzt Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Jugendlichen hat, könnte er dies neu bewerten. Zusätzlich können Sie beim Arzt nachfragen, wie die Urteilsfähigkeit in diesem konkreten Fall eingeschätzt wurde.

    Falls Sie weiterhin Bedenken haben, könnte es sinnvoll sein, eine rechtliche Beratung oder Unterstützung durch eine Patientenstelle in Anspruch zu nehmen.

    Ich hoffe, diese Antwort klärt Ihre Unsicherheiten und hilft Ihnen weiter.

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    Anonymous

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    Für ein Tattoo benötigt eine 16-Jährige die Zustimmung der Eltern, aber für einen medizinischen Eingriff oder eine Medikation nicht?
    Theoretisch könnte sich also eine 16-Jährige ohne das Einverständnis der Eltern für eine Brustvergrößerung entscheiden.

    In vielen Arztpraxen muss man heute pauschal zustimmen, dass personenbezogene Daten an zahlreiche Dritte, teils sogar ins Ausland, weitergegeben werden dürfen – jedoch nicht an die Eltern –, um überhaupt behandelt zu werden. Eine wirklich freie Willenserklärung ist eine solche Zustimmung kaum, da man auf die Behandlung angewiesen ist.

    Wird ein Jugendlicher plötzlich bewusstlos, müssen dann jedoch die Eltern, die vorher keine Information erhalten durften, über einen Eingriff entscheiden. In diesem Fall dürfen sie also ohne die Zustimmung des Betroffenen informiert werden. Warum ist es in der einen Situation erlaubt, in der anderen jedoch nicht?

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    Anonymous

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    Ja, spätestens ab dem 14. Lebensjahr haben Sie kein Anrecht mehr auf medizinische Informationen Ihres Sohnes, da das Arztgeheimnis greift (Art. 321 StGB).

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    Anonymous

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    Ist das Kind in der entsprechenden medizinischen Angelegenheit urteilsfähig, unterliegt die Situation dem Arztgeheimnis, auch gegenüber den Eltern.
    Die Vorgehensweise der Arztpraxis ist in diesem Fall korrekt.

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