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    Anonymous

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    Erst wäre zu klären, ob die Vermutung sich beweisen lässt und dann noch rechtserheblich ist.
    Hierfür ist der (schriftliche, Art. 635 Abs. 1 ZGB, Art. 11 OR) Erbteilungsvertrag zu konsultieren (dort finden sich oft „per Saldo aller Ansprüche“ Klauseln).
    Ein Erbteilungsvertrag könnte angefochten werden wegen wesentlichen Willensmängel, Irrtum, Täuschung, Drohung, Übervorteilung innert einem Jahr nach entdecken oder dem Wegfall der Drohung, spätestens 10 Jahre nach Vertragsschluss (vgl. Art. 638 ZGB I.V.m. 23 ff. OR).
    Sofern Sie nichts mehr als nur ein Gefühl haben konsultieren Sie einen Rechtsanwalt oder Notar mit konkreten Anhaltspunkten (das kostet). Die günstigere Variante ist das Gespräch mit den Miterben (sofern diese dazu bereit sind).

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