Lehrtochter wurde nachhause geschickt am Mittag, mit der Begründung der Vorgesetzten: nicht Fit und Übelkeit. Am Abend tauchte ein Foto auf Instagram auf welches die Lehrtochter am See zeigte.

Guten Abend zusammen
Sachverhalt:
Lehrtochter wurde nachhause geschickt am Mittag, mit der Begründung der Vorgesetzten: nicht Fit und Übelkeit. Am Abend tauchte ein Foto auf Instagram auf welches die Lehrtochter am See zeigte.
Das Foto wurde dem AG zugesendet worauf die Lehrtochter eine Abmahnung erhielt.
Frage:
Abmahnung korrekt? Darf die Lehrtochter das Haus nicht verlassen wenn sie nach Hause geschickt wird?
Falls nicht gerechtfertigt: was kann die Lehrtochter gegen die Abmahnung machen?
Aussage Lehrtochter:
War ausschliesslich mit dem Partner am See Sternschnuppen schauen und danach wieder nachHause. Kein Alkohol, Party etc.
Vielen Dank für eure Zeit 🙂

Comments


7 Comments

    Anonymous

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    wann war sie am see?
    war es noch wärend der arbeitszeit? dann ist die frage, warum sie nicht wieder zu arbeit gegangen ist, wenn es ihr wieder besser ging
    war es nach der arbeitszeit, dann geht es dem AG nicht an
    sie soll das gespräch suchen, sofern unter 18 auch in begleitung der eltern

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    Anonymous

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    Zukünftig an Krankheitstagen bei Social Media zurück halten (aus Fehlern lernt man)
    Social Media Auftritt gehört nach der Aktion vllt. mal „überprüft“ und Bedürfnisgerecht angepasst.
    Den Zugang von dritt Personen zu Social Media überdenken, Personen aussortieren und Zugang einschränken.
    Beispiele:Profile oder Storys auf Privat stellen.
    Enge Freunde Funktion auf Instagram nutzen
    Storyzugang einschränken für Ziel Personenkreis auf WhatsApp, Telegram und Snapchat
    Zu restlichen Themen haben andere kommentiert.

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    Anonymous

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    Nein ist es nicht. Ich rate ihnen schon jetzt in Kontakt zu gehen mit einer Beratungsstelle, zum Beispiel die da: https://www.zh.ch/…/beratung-und-unterstuetzung.html da können Sie sich informieren über die Rechte der Tochter

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    Anonymous

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    Ja, die Abmahnung ist (meines Erachtens) völlig gerechtfertigt. Eine solche hätte sie auch von mir erhalten, wenn ich ihre Vorgesetzte wäre. Denn von einer wundersamen Genesung innert weniger Stunden halte ich persönlich nicht viel.
    Aber selbst wenn es sich lediglich um eine sehr kurze Übelkeit gehandelt haben sollte:
    Bringen Sie Ihrer Tochter bei, dass solches Verhalten sehr unklug war und zu ausgesprochen unangenehmen Folgen führen kann.

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    Anonymous

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    Die Frage ist ob das Foto effektiv an diesem Tag am See war, kann ja auch vorher gewesen sein.
    Wenn die Lehrtochter krank oder ihr nicht gut geht, ist es besser, wenn man die nach Hause schickt, krank sein heisst nicht 24 Stunde zu Hause sein, offenbar hat ihr der Freund und die frische Luft gut getan und ist geheilt 😉 Übelkeit kann schnell verschwinden nach 4-6 Stunden und selbst wenn das Foto abends gemacht wurde, ist das ausserhalb der Arbeitszeit.
    Hier meiner Meinung die Abmahnung übertrieben und würde das als Ferientag verbuchen und mal mit der Lehrtochtern und Eltern das Gespräch suchen

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    Anonymous

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    Klug war es nicht und bei Übekkeit erholt man sich schlecht am See. Besonders am selben Tag. Ich halte das für gerechtfertigt.
    Es ist eine Verwarnung, Abmahnung gibt es so in CH nicht. Wenn Sie jetzt also nichts Weiteres macht ist das nicht so tragisch. Ich hoffe sie hat das nun gelernt.
    Es ist bei Krankheit das erlaubt, was der Genesung dient.

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    Anonymous

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    Nein.
    Das Bild auf sozialen Medien darf der AG nicht verwenden, denn das ist ein unberechtigter Eingriff ins Privatleben, was die Fürsorgepflicht rund um den Datenschutz bricht (Art. 328b OR, Art. 6 DSG, Art. 30 DSG).
    Trotzdem ist bei Übelkeit sich an den Strand legen und dazu noch ablichten lassen nicht ideal (das Bild wurde wohl einvernehmlich gepostet, Art. 30 f. DSG).
    Die Lehrtochter darf den Chef bitten das unberechtigte Bild aus den Perdonalakten zu entfernen und die Verwarnung zurückzuziehen.
    Widrigenfalls darf die Lehrtochter einen Bestreitungsvermerk (Art. 32 Abs. 3 DSG) im Personaldossier anbringen und allenfalls klagen (Art. 28 ff. ZGB). Das Klagen würde ich aus Kostengründen vorerst sein lassen.

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